Häufig gestellte Fragen / Frequently Asked Questions (FAQ)

Hier habe ich Ihnen die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammen gestellt.

Sollten Sie bei der Suche nach einer Antwort nicht fündig sein, kontaktieren Sie mich einfach.

Meine Arbeitsweise ist grundsätzlich lösungsorientiert. Während der Begutachtungsphase ist es daher mein primäres Ziel, mit den Beteiligten einvernehmliche Regelungen zu erarbeiten.

Jedes Gutachten wird von mir persönlich erstellt. Zur Kontrolle und Reflexion z. B. von Übertragungs- und Gegen­übertragungs­prozessen wird bei einer Gutachten­erstellung zur Qualitäts­sicherung auch unter externer Supervision gearbeitet.

Besondere Fallspezifika können die Hinzuziehung einer weiteren Fachkraft erfordern.

Die Kosten eines Gutachtens hängen vor allem vom Stundenaufwand ab. Ein Gutachten beispielsweise im Bereich des § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) umfasst mit Aktenstudium, Exploration, Tests, Verhaltens­beobachtung und Abfassung in der Regel einen Umfang von ca. 50 Arbeitsstunden.

Jedes Gutachten besteht gewöhnlich aus folgenden Bereichen:

  • Der gerichtlichen Fragestellung,
  • den theoretischen Grundlagen,
  • den Angaben zu den Explorations­gesprächen,
  • ggf. den Beobachtungen,
  • ggf. angewandten Testverfahren und
  • den verwendeten Akten.

Das Gutachten endet mit der Beantwortung der Fragestellung und mit einer weitergehenden Empfehlung.

 

Von mir erstellte Gutachten werden in der Regel innerhalb von fünf bis sechs Monaten schriftlich fertiggestellt. Der Zeit­rahmen kann sich durch spezielle Fallspezifika verlängern.

Bei einvernehmlichen Regelungen verfasse ich, nach Absprache, eine schriftliche Stellungnahme für das Gericht. Durch die Einigung kann das Verfahren dann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

Nach Fertigstellung des Gutachtens werden mehrere Exemplare an das Gericht verschickt. Neben dem Richter/der Richterin, erhalten die Parteien (meist über die jeweiligen Rechtsanwälte) je eine Ausfertigung. Des Weiteren ist für das Jugendamt eine Ausführung vorgesehen. Häufig ist auch ein Verfahrens­beistand beteiligt. Dieser erhält ebenfalls eine Ausfertigung.

In der Regel gibt das Gericht den Beteiligten anschließend Gelegenheit zur Stellung­nahme. Abschließend findet ein Erörterungs­termin statt, zu dem ich bei Bedarf geladen werde und das Gutachten mündlich erörtere.

Gutachten werden in strittigen Verfahren durch das Familiengericht in Auftrag gegeben. Die Auswahl des Sach­­verständigen ist Aufgabe des jeweils zuständigen Richters/der Richterin.

In seltenen Fällen werden Sachverständige durch andere Institutionen, wie z.B. Jugend­­ämter oder Privat­­personen beauftragt.

Speziell in gerichtlichen Verfahren, in denen Kindeswohlfragen, Sorgerechtsstreitigkeiten und Fragen der Erziehungsfähigkeit im Mittelpunkt stehen, werden Gutachten durch unabhängige Sachverständige erstellt.