Hier habe ich Ihnen die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammen gestellt. Sollten Sie bei der Suche nach einer Antwort nicht fündig sein, kontaktieren Sie mich einfach.
Erarbeiten Sie auch einvernehmliche Regelungen?
Meine Arbeitsweise ist grundsätzlich lösungsorientiert. Während der Begutachtungsphase ist es daher mein primäres Ziel, mit den Beteiligten einvernehmliche Regelungen zu erarbeiten.
Von wem wird das Gutachten erstellt?
Jedes Gutachten wird von mir persönlich erstellt. Zur Kontrolle und Reflexion z. B. von Übertragungs- und Gegenübertragungsprozessen wird bei einer Gutachtenerstellung zur Qualitätssicherung auch unter externer Supervision gearbeitet.
Besondere Fallspezifika können die Hinzuziehung einer weiteren Fachkraft erfordern.
Was kostet ein Sachverständigengutachten?
Die Kosten eines Gutachtens hängen vor allem vom erforderlichen Stundenaufwand ab. Ein Gutachten beispielsweise im Bereich des § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) umfasst mit Aktenstudium, Exploration, Tests, Verhaltensbeobachtung und Abfassung in der Regel einen Umfang von circa 50 Arbeitsstunden.
Was beinhalten die Sachverständigengutachten?
- Der gerichtlichen Fragestellung,
- den theoretischen Grundlagen,
- den Angaben zu den Explorationsgesprächen,
- ggf. den Beobachtungen,
- ggf. angewandten Testverfahren und
- den verwendeten Akten.
Das Gutachten endet mit der Beantwortung der Fragestellung und mit einer weitergehenden Empfehlung.
Wie lange dauert es, bis das Gutachten fertiggestellt ist?
Von mir erstellte Gutachten werden in der Regel innerhalb von circa sechs Monaten schriftlich fertiggestellt. Der Zeitrahmen kann sich durch spezielle Fallspezifika verlängern. Je nach Fallaufkommen kann es vor Bearbeitungsbeginn zu Wartezeiten kommen.
Bei einvernehmlichen Regelungen verfasse ich, nach Absprache, eine schriftliche Stellungnahme für das Gericht. Durch die Einigung kann das Verfahren dann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.
Wer erhält das Gutachten?
Nach Fertigstellung des Gutachtens werden mehrere Exemplare an das Gericht verschickt. Neben dem Richter/der Richterin, erhalten die Parteien (meist über die jeweiligen Rechtsanwälte) je eine Ausfertigung. Des Weiteren ist für das Jugendamt eine Ausführung vorgesehen. Häufig ist auch ein Verfahrensbeistand beteiligt. Dieser erhält ebenfalls eine Ausfertigung.
In der Regel gibt das Gericht den Beteiligten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Abschließend findet ein Erörterungstermin statt, zu dem ich bei Bedarf geladen werde und das Gutachten mündlich erörtere.
Wer beauftragt den Sachverständigen?
Gutachten werden in strittigen Verfahren durch das Familiengericht in Auftrag gegeben. Die Auswahl des Sachverständigen ist Aufgabe des jeweils zuständigen Richters/der Richterin.
In seltenen Fällen werden Sachverständige durch andere Institutionen, wie z.B. Jugendämter oder Privatpersonen beauftragt.
Warum werden Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben?
Speziell in gerichtlichen Verfahren, in denen Kindeswohlfragen, Sorgerechtsstreitigkeiten und Fragen der Erziehungsfähigkeit im Mittelpunkt stehen, werden Gutachten durch unabhängige Sachverständige erstellt.